Schreiben an Mandanten: Gefahr beim Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

Frau

Ulrike Sauer

. (Anschrift)

Datum

Az.: ...

Sehr geehrte Frau Sauer,

in dieser Sache komme ich zurück auf die Besprechung vom ....

Wir hatten den Inhalt der Bußgeldakte und die Erfolgsaussichten, aber auch die Gefahren bzgl. des weiteren Vorgehens besprochen.

Ich hatte Ihnen erklärt, dass wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aufrechterhalten wird, die Bußgeldbehörde dann das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgibt. Beim Amtsgericht wird dann eine Hauptverhandlung mit entsprechender Beweisaufnahme stattfinden.

Bitte beachten Sie nun Folgendes: Ihnen wird derzeit zur Last gelegt, dass Sie einen Verstoß gegen §  24a Abs.  1 StVG begangen haben, nämlich, dass Sie auf öffentlichen Straßen ein Kfz geführt haben, obwohl Sie hierbei 0,5  oder mehr Alkohol im Blut hatten. Wie Ihnen bekannt ist, betrug die BAK 0,85 . Gegen Sie wurde deshalb in dem von uns angefochtenen Bußgeldbescheid vom ... die Regelgeldbuße von 500 Euro festgesetzt sowie ein Regelfahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Zusätzlich werden nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids dann zwei Punkte im FAER eingetragen.

Wie ich Ihnen schon im Rahmen der Besprechung vom ...