3. Prüfung möglicher Interessenkollisionen

Autor: Koehl

Praxistipp

Das Bestehen einer Interessenkollision sollte so früh wie möglich geprüft werden, weil das Mandat dann gar nicht erst angenommen werden darf oder aber sofort niedergelegt werden muss.

Hat sich ein Verkehrsunfall ereignet, wird in aller Regel zumindest einem Beteiligten auch eine Ordnungswidrigkeit, wenn nicht sogar eine Straftat, vorgeworfen. In solchen Fällen besteht bei der Mandatsannahme die Gefahr der Interessenkollision.

Beispiel

Der Fahrzeugführer ist mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Es kam zu einem Unfall, bei dem ein weiterer Fahrzeuginsasse verletzt wurde.

Vertretung widerstreitender Interessen und Parteiverrat

§ 356 StGB und § 43a Abs. 4 BRAO untersagen es dem Rechtsanwalt, pflichtwidrig beiden Parteien zu dienen. Widerstreitende Interessen dürfen dann nicht vertreten werden, wenn sie aus demselben Sachverhalt gegenläufig abzuleiten sind. Strafbar ist das Ganze dann, wenn die Mehrparteienvertretung in ein und derselben Rechtssache stattfindet. Denkbar ist eine Interessenkollisionen, wenn der Fahrzeugführer verteidigt und der Fahrzeuginsasse zivilrechtlich vertreten wird. Ob der jeweilige Mandant damit einverstanden ist, dass noch ein weiterer Beteiligter vertreten wird, ist insoweit unerheblich (BGH, Urt. v. 16.11.1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192 = NJW 1963, 668). Das Problem verschärft sich in Großkanzleien und überörtlichen Sozietäten.

Vermeidungsstrategien