Autor: Sitter |
Der Betroffene ist grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann Sie aber vom persönlichen Erscheinen entbinden, wenn Ihr Erscheinen nicht notwendig ist, vor allem wenn Sie zugeben, der Fahrer gewesen zu sein, und erklären, sonst keine Angaben machen zu können oder wollen.
Mehr dazu in Kapitel 2.A.4.5.3.
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