Abwandlung 2.7.2: Vorsorgliche Ladung eines Sachverständigen

Autor: Sitter

Der Betroffene wendet über seinen Verteidiger ein, das Frontfoto sei unscharf. Das Gericht lädt zur Hauptverhandlung einen Sachverständigen zur Erstattung eines mündlichen Gutachtens über die Identität des Betroffenen mit der Person auf dem Frontfoto, ohne in der Terminsmitteilung darauf hinzuweisen. Der Betroffene nimmt vor Eintritt in die Beweisaufnahme den Einspruch zurück.

Keine unrichtige Sachbehandlung

Auch hier hatte das Gericht zur Klärung der Identitätszweifel ein geeignetes Beweismittel zu benennen und zu laden. Die vorsorgliche Ladung eines Sachverständigen war "im Sinne der Prozessökonomie" ein angemessenes Mittel, um dem Gericht die notwendige Sachkunde bei der Identitätsprüfung zu verschaffen (LG Berlin, Beschl. v. 28.04.2010 − 502 Qs 49/10; AG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2012 − 314 OWi- 20 Js 118/12 -13/12, DRsp Nr. 2013/8818), was dem Verteidiger auch hätte bekannt sein müssen:

"Ebenso wie der Betroffene in jedem Verfahrensstadium das Recht zur Aussageverweigerung hat, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt aufzuklären und die Wahrheit insbesondere auch mit dem Ziel zu erforschen, den Betroffenen von einem gegen ihn eventuell zu Unrecht erhobenen Vorwurf freizusprechen. Hierzu hat es die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen …" (AG Düsseldorf, a.a.O.).

Hochglanzfoto