OLG Bremen - Beschluß vom 24.05.1982 (Ss 45/82) - DRsp Nr. 1994/8257
OLG Bremen, Beschluß vom 24.05.1982 - Aktenzeichen Ss 45/82
DRsp Nr. 1994/8257
Durch Veränderung eines Kleinkraftrades am Kolben, Zylinderkopf, Antriebsritzel und Vergaser zur Erzielung einer höheren Fahrgeschwindigkeit wird der Versicherungsvertrag nicht ohne weiteres hinfällig oder gegenstandslos. Hierdurch wird der Versicherungsvertrag lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Gefahrerhöhung in der Weise umgestaltet, daß der Versicherer gemäß § 24VVG berechtigt ist, den Versicherungsvertrag fristlos zu kündigen.