Der Kl. hat das beschädigte Fahrzeug weiter benutzt, und es ist ihm deshalb bisher durch unfallbedingte Reparaturzeiten kein Ausfall in der Benutzungsmöglichkeit seines Pkw entstanden. In einem solchen Fall fehlt es aber an einem Nachteil, den die Bekl. im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu ersetzen gehalten wären.
Die Kammer verkennt nicht, daß die Frage, ob Nutzungsausfallentschädigung auch bei Nichtdurchführung der Reparatur des Fahrzeugs zu gewähren ist, in der Rechtsprechung umstritten ist und mit unterschiedlichen Ergebnissen beantwortet wird.
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