BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %
AG Hadamar, Urteil vom 17.03.1986 - Aktenzeichen 3 C 591/84
DRsp Nr. 2007/21824
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %
1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für einen Schüler unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Gehirnerschütterung mit Hinterkopf-Hämatom, Schürfung unter dem linken Auge, Prellungen und Schürfungen an der linken Schulter, am Rücken, an beiden Kniegelenken und an der linken Wade.10 Tage stationäre Behandlung.
Normenkette:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;