AG Hadamar - Urteil vom 17.03.1986
3 C 591/84
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

AG Hadamar, Urteil vom 17.03.1986 - Aktenzeichen 3 C 591/84

DRsp Nr. 2007/21824

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für einen Schüler unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Gehirnerschütterung mit Hinterkopf-Hämatom, Schürfung unter dem linken Auge, Prellungen und Schürfungen an der linken Schulter, am Rücken, an beiden Kniegelenken und an der linken Wade. 10 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;