LG Zweibrücken - Beschluß vom 24.01.1986 (2 O 147/85) - DRsp Nr. 1994/15380
LG Zweibrücken, Beschluß vom 24.01.1986 - Aktenzeichen 2 O 147/85
DRsp Nr. 1994/15380
Anerkanntermaßen ist einem Haftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung und Regulierung des Schadens einzuräumen. Eine solche Frist ist mit mindestens 3-4 Wochen zu bemessen.