SG Dortmund - Urteil vom 19.02.1986
S 30 Ar 315/83
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG §§ 24a, 25;
Fundstellen:
VRS 71, 151

SG Dortmund - Urteil vom 19.02.1986 (S 30 Ar 315/83) - DRsp Nr. 1994/16074

SG Dortmund, Urteil vom 19.02.1986 - Aktenzeichen S 30 Ar 315/83

DRsp Nr. 1994/16074

1. Grundsätzlich handelt jeder Kraftfahrer, der beruflich auf eine gültige Fahrerlaubnis angewiesen ist, grob fahrlässig im Sinne von § 119 Abs. 1 ArbeitsförderungsG, wenn er durch eine private) Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von ca. 0,8 Promille oder mehr seine Fahrerlaubnis (zeitweise) einbüßt. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Arbeitsvertrag eine sogenannte "Führerscheinklausel" enthalten ist. 2. Jedoch ist die vom Arbeitsamt zu verhängende Sperre gemäß § 119 Abs. 2 ArbeitsförderungsG wegen des erheblich geringeren Unrechtsgehalts auf 4 Wochen zu verkürzen, wenn das Strafgericht rechtskräftig wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24 a, 25 StVG zu einer Geldbuße von 500,- DM und 1 Monat Fahrverbot (sogenannte "Regelsanktion") verurteilt. 3. An die rechtliche Würdigung durch die Strafjustiz ist das Sozialgericht ebenso gebunden wie das Arbeitsamt.