AG Ratzeburg - Urteil vom 03.05.1988 (2 C 410/87) - DRsp Nr. 1994/15894
AG Ratzeburg, Urteil vom 03.05.1988 - Aktenzeichen 2 C 410/87
DRsp Nr. 1994/15894
1. Es ist gerichtsbekannt, daß teure Radiogeräte in erheblichem Umfange gestohlen und dann veräußert werden. 2. Drängt sich nach den gesamten Umständen auf, daß der VN ein Gerät erworben hat, an dem er nach § 935BGB kein Eigentum erwerben konnte, selbst wenn er gutgläubig gewesen wäre, so ist ein solcher Gegenstand auch nicht vom Versicherungsschutz umfaßt.