BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten
LG Gießen, Urteil vom 29.05.1989 - Aktenzeichen 4 O 290/88
DRsp Nr. 2007/21738
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten
1. 800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelprellung, Gehirnerschütterung, HWS-Syndrom bei eingeschränkter Globalbeweglichkeit für Linksrotation mit Druckschmerzhaftigkeit über Gelenkfacette.Erfordernis des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für 14 Tage; ambulante Extenions- und Mikrowellenbehandlung.2. 800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Prellung von Wirbeläule und Brustkorb, Zerrung der HWS mit einer MdE von 100 % für 12 Tage.Salbenreibung und häusliche Schonung.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
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