OLG Naumburg - Urteil vom 03.11.1992
4 U 26/92
Normen:
DDR: ZGB §§ 343, 344 ;
Fundstellen:
VRS 85, 11

OLG Naumburg - Urteil vom 03.11.1992 (4 U 26/92) - DRsp Nr. 1994/12914

OLG Naumburg, Urteil vom 03.11.1992 - Aktenzeichen 4 U 26/92

DRsp Nr. 1994/12914

1. Bei von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängiger Klageerhebung, begründet die Zustellung eines bloßen Prozeßkostenhilfeantrages keine Rechtshängigkeit. Unterbleibt nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eine erneute Zustellung, so tritt Rechtshängigkeit erst mit der Antragstellung im Termin und nur im Umfang der gewährten Prozeßkostenhilfe ein. 2. Auf die Beachtung seiner Vorfahrt darf ein Berechtigter nur dann vertrauen, wenn das Verhalten des Wartepflichtigen unzweifelhaft erkennen läßt, daß er die Vorfahrt respektieren werde. 3. Umgekehrt darf er bei einem Fahrverhalten des Wartepflichtigen, das eine Vorfahrtsverletzung befürchten läßt, sein eigenes Fahrverhalten vorbeugend auf eine mögliche Vorfahrtsverletzung einrichten.