LG Krefeld - Urteil vom 02.06.1992
22 StK 30/92
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 166
StV 1992, 521

LG Krefeld - Urteil vom 02.06.1992 (22 StK 30/92) - DRsp Nr. 1994/604

LG Krefeld, Urteil vom 02.06.1992 - Aktenzeichen 22 StK 30/92

DRsp Nr. 1994/604

1. Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es eine Grenze der absoluten Fahrunsicherheit nach Hasch-Konsum nicht. 2. Das positive Ergebnis einer chemischen Blutuntersuchung, die Feststellung geröteter Augen und erweiterter Pupillen sowie eine Unsicherheit bei der Finger-Finger-Probe reichen nicht aus, den Vorwurf der Fahrunsicherheit zu begründen.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitgstrafe von 10 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,-- DM. Es hat 97,2 g sichergestelltes Haschisch eingezogen sowie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von noch drei Monaten zur Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der er die Aufhebung des Urteils erstrebt, soweit er wegen Trunkenheit verurteilt wurde. Das Urteil im übrigen greift er nicht an.

Der Angeklagte hat mit der Berufung Erfolg.