Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitgstrafe von 10 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,-- DM. Es hat 97,2 g sichergestelltes Haschisch eingezogen sowie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von noch drei Monaten zur Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der er die Aufhebung des Urteils erstrebt, soweit er wegen Trunkenheit verurteilt wurde. Das Urteil im übrigen greift er nicht an.
Der Angeklagte hat mit der Berufung Erfolg.
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