AG Andernach - Urteil vom 30.04.1993
6 C 1372/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/285
ZfS 1993, 371
zfs 1993, 371

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Andernach, Urteil vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 6 C 1372/92

DRsp Nr. 1996/2587

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

600 DM [300 EUR] Schmerzensgeld für HWS-Schleudertrauma ohne Notwendigkeit des Tragens einer Schantzschen Krawatte mit einer MdE von 100 % für einen Tag und 50 % für 24 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/285
ZfS 1993, 371
zfs 1993, 371