AG Bayreuth - Urteil vom 14.07.1993
C 121/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/291

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Bayreuth, Urteil vom 14.07.1993 - Aktenzeichen C 121/93

DRsp Nr. 1996/2622

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen Prellung der linken Seite sowie der Halswirbelsäule, Hautablederung am linken Oberschenkel. Langsamer Rückgang der Schmerzen im Bereich des linken Halses, keine Arbeitsunfähigkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/291