AG Bersenbrück - Urteil vom 03.03.1993
4 C 1004/92
Normen:
BGB § 832 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 108

AG Bersenbrück - Urteil vom 03.03.1993 (4 C 1004/92) - DRsp Nr. 1994/15441

AG Bersenbrück, Urteil vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 4 C 1004/92

DRsp Nr. 1994/15441

Es stellt keinen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht dar, wenn die Aufsichtsperson ein fünfjähriges Kind zusammen mit anderen Kindern allein vor dem Haus spielen läßt, auch wenn sie im Haus bleibt. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen Parkplatz vor einer Gastwirtschaft handelt.

Normenkette:

BGB § 832 ;

Hinweise:

Vgl. zur elterlichen Aufsichtspflicht zuletzt BGH VersR 1993, 485.

Fundstellen
VersR 1994, 108