AG Freiburg - Urteil vom 23.04.1993
4 C 258/93
Normen:
BGB §§ 823, 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 85, 258

AG Freiburg - Urteil vom 23.04.1993 (4 C 258/93) - DRsp Nr. 1994/15580

AG Freiburg, Urteil vom 23.04.1993 - Aktenzeichen 4 C 258/93

DRsp Nr. 1994/15580

1. Die Berechtigung zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges besteht dann, wenn der voraussichtliche tägliche Durchschnittsfahrbedarf mehr als 20 km beträgt. 2. Es ist unzulässig, zwischen dem Fahrzeugschaden und den Mietwagenkosten eine Wertrelation herzustellen. 3. Eine Preisvergleichspflicht entfällt, wenn die geforderten Mietwagenkosten sich im Rahmen der marktüblichen Kosten bewegen, die am Wohnort des Geschädigten verlangt werden. 4. Die Preisempfehlungen des HUK-Verbandes haben keine Bindungswirkung. 5. Der Eigenersparnisabzug ist pauschal mit 10 % zu berechnen. 6. Wenn der Wert des verunfallten Fahrzeugs deutlich geringer ist als der Wert des Mietwagens, besteht auch dann, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war, Anspruch auf Erstattung der in der Mietwagenrechnung enthaltenen Vollkaskogebühr.