AG Fürstenfeldbruck - Urteil vom 26.05.1993
2 C 509/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 2 § 5 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1204
VersR 1994, 1204

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Parkplatz herausfahrenden PKW mit einem den Gehweg benutzenden Radfahrer

AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 2 C 509/93

DRsp Nr. 1995/3627

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Parkplatz herausfahrenden PKW mit einem den Gehweg benutzenden Radfahrer

Kommt es zu einer Kollision eines mit Schritttempo aus einem Parkplatz herausfahrenden PKW mit einem den Radweg unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 StVO benutzenden Radfahrer, so haftet der Radfahrer allein, da die Haftung des PKW-Halters rein aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr hinter das grob verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers zurücktritt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 2 § 5 ;
Fundstellen
VersR 1994, 1204
VersR 1994, 1204