AG Gelsenkirchen - Urteil vom 29.03.1993 (36 C 72/93) - DRsp Nr. 1994/15606
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.03.1993 - Aktenzeichen 36 C 72/93
DRsp Nr. 1994/15606
Der schuldlos Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Mietwagenkosten abzüglich ersparter Eigenaufwendungen von 15 % und kann sich auf die Erklärung eines Kfz-Vertragshändlers verlassen, daß zu günstigeren Preisen kein Ersatzwagen verfügbar sei. Mangels Anerkennung durch das Bundeskartellamt geht ein Hinweis auf die Empfehlung des HUK-Verbands zur Mietwagenabrechnung fehl.