AG Kassel - Urteil vom 19.03.1993
88 C 5419/92
Normen:
BGB §§ 249, 276 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 356

AG Kassel - Urteil vom 19.03.1993 (88 C 5419/92) - DRsp Nr. 1994/15703

AG Kassel, Urteil vom 19.03.1993 - Aktenzeichen 88 C 5419/92

DRsp Nr. 1994/15703

1. Dem Mieter eines Mietwagens steht das Recht auf ein gleichwertiges Fahrzeug zu. 2. Bei kurzer Mietdauer und wenigen gefahrenen Kilometern, hier: 4 Tage und 297 km, kein Eigenersparnisabzug. 3. Keine Abrechnung der Mietwagenkosten nach HUK-Empfehlungen. 4. Ersatz von Kreditkosten in Höhe von 17,5 % dann gerechtfertigt, wenn die Kosten nicht selbst getragen werden können und innerhalb der zugestandenen 20tägigen Stundungsfrist rechtzeitig Mitteilung gemacht worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 249, 276 ;
Fundstellen
DAR 1993, 356