AG Kempten - Urteil vom 01.04.1993 (C 153/93) - DRsp Nr. 1994/15708
AG Kempten, Urteil vom 01.04.1993 - Aktenzeichen C 153/93
DRsp Nr. 1994/15708
1. Der Vermieter eines Mietwagens ist verpflichtet, den Mieter darauf hinzuweisen, daß sein "Unfallersatzwagentarif" über den ab 01.11.92 gültigen HUK-Verbands-Empfehlungen liegt. 2. Bei Unterlassen dieser Aufklärung macht sich der Vermieter nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gegenüber dem Mieter schadenersatzpflichtig in Höhe des Betrages, um den die geforderten Mietwagenkosten über den HUK-Verbands-Empfehlungen liegen.