AG Kirchhain - Urteil vom 26.05.1993
7 C 164/93
Normen:
AKB § 12 ; BGB §§ 276, 254 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 248

AG Kirchhain - Urteil vom 26.05.1993 (7 C 164/93) - DRsp Nr. 1995/3772

AG Kirchhain, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 7 C 164/93

DRsp Nr. 1995/3772

1. Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er das mobile Funktelefon im ordnungsgemäß verschlossenen Fahrzeug, das zur Nachtzeit im öffentlichen Verkehrsraum 5 1/2 Stunden unbewacht abgestellt war, zurückläßt. 2. Den Versicherer kann je nach Wortlaut der Zusatzvereinbarung, durch die der Umfang der Versicherungsentschädigung für das Funktelefon geregelt wird, die vertragliche Nebenpflicht treffen, den Versicherungsnehmer über notwendige Sicherungsmaßnahmen zu belehren. 3. Hat der Versicherer die Belehrungspflicht verletzt, so ist für die Höhe des nach einem Versicherungsfall zu ersetzenden Schadens § 254 BGB anzuwenden.

Normenkette:

AKB § 12 ; BGB §§ 276, 254 ; VVG § 61 ;

Hinweise:

Quick-out-Radios über Nacht in einem abgestellten Pkw ist grob fahrlässig: AG Rotenburg/E (C 418/92) ZfS 1994, 96

Fundstellen
ZfS 1994, 248