AG Ludwigshafen a. Rhein - 19.05.1993 (2b C 147/93) - DRsp Nr. 1995/4075
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 19.05.1993 - Aktenzeichen 2b C 147/93
DRsp Nr. 1995/4075
1. Ereignet sich im Kreuzungsbereich ein Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wartepflichtigen. Die Folge ist, daß der Wartepflichtige selbst bei leichtem Verschulden des Vorfahrtberechtigten - allein haftet.2. Das in § 2 Abs. 2StVO normierte Rechtsfahrgebot dient nicht dem Schutz des Wartepflichtigen. Ein Verstoß führt deshalb nicht zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten.