AG Peine - Urteil vom 07.04.1993 (16 C 69/93) - DRsp Nr. 1995/3834
AG Peine, Urteil vom 07.04.1993 - Aktenzeichen 16 C 69/93
DRsp Nr. 1995/3834
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn zwar die Räder des versicherten Kfz sich noch auf einem privaten Grundstück befanden, aber der Fahrzeugaufbau in den Verkehrsraum einer öffentlichen Straße hineinragte und dort einen Verkehrsunfall mitverursacht hat.
Normenkette:
AKB § 2 Abs. 2c ;
Hinweise:
Vgl. zum Anwendungsbereich der sogenannten "Führerscheinklausel" OLG Köln VersR 1993, 45; 1992, 1508; LG Essen VersR 1992, 566