AG Rheinberg vom 13.05.1993
12 C 692/92
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 ;
Fundstellen:
SP 1994, 304

AG Rheinberg - 13.05.1993 (12 C 692/92) - DRsp Nr. 1995/3900

AG Rheinberg, vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 12 C 692/92

DRsp Nr. 1995/3900

1. Auf einem Parkplatz, der zwar für die Öffentlichkeit zugänglich, aber nicht dem fließenden Verkehr gewidmet ist, gibt es keinen bevorrechtigten fließenden gegenüber einem nachrangigen ruhenden Verkehr. Die Sorgfaltsanforderungen ergeben sich aus § 1 Abs. 1 und 2 StVO. Bei der Ausfüllung des Sorgfaltsmaßstabes sind die in der StVO für den fließenden Verkehr zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken heranzuziehen. 2. Bei einer Kollision zwischen dem aus einer Parkbucht Herausfahrenden und dem auf der Fahrspur Herannahenden führt die Abwägung der Verursachungsanteile zu einer Haftungsquote von 3/4 zu Lasten des Ausparkenden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 ;

Hinweise: