AG Rotenburg/Wümme - Urteil vom 12.01.1993
5 C 820/92
Normen:
ARB § 15 Abs. 1 d cc, Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 1996, 28

AG Rotenburg/Wümme - Urteil vom 12.01.1993 (5 C 820/92) - DRsp Nr. 1996/29595

AG Rotenburg/Wümme, Urteil vom 12.01.1993 - Aktenzeichen 5 C 820/92

DRsp Nr. 1996/29595

Für die Kausalität einer Verletzung der Abstimmungsobliegenheit reicht es aus, daß der Versicherer durch die unterlassene Abstimmung keinen Einfluß auf den Gang des Verfahrens nehmen konnte. Es erscheint äußerst problematisch, im Nachhinein die Frage zu beurteilen (so die Gegenauffassung), wie der Versicherer bei rechtzeitiger und umfassender Unterrichtung entschieden und welchen Einfluß diese Stellungnahme auf den Versicherungsnehmer bzw. seinen Anwalt gehabt hätte.

Normenkette:

ARB § 15 Abs. 1 d cc, Abs. 2;
Fundstellen
r+s 1996, 28