AG Saarbrücken - Urteil vom 15.03.1993 (42 C 659/92) - DRsp Nr. 1994/15907
AG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.1993 - Aktenzeichen 42 C 659/92
DRsp Nr. 1994/15907
1. Die im Rahmen des Strafverfahrens entstandene Gebühr für das vorgerichtliche Verfahren fällt auch beim Übergang in das Ordnungswidrigkeitenverfahren nur einmal an, wobei die nachträgliche Änderung des Auftrags gem. § 13 Abs. 5BRAGO hieran grundsätzlich nichts ändert.2. Die Beschränkung der Vollmacht des Verteidigers auf das Strafverfahren und die anschließende Erweiterung des Auftrags auf die Verteidigung im Bußgeldverfahren führt wegen Verletzung der Obliegenheit, unnötige Kosten zu vermeiden, zur Leistungsfreiheit des Versicherers für die geltendgemachte Vorverfahrensgebühr im Bußgeldverfahren.