AG Tettnang vom 22.01.1993
4 C 1455/92
Normen:
AKB § 7 I;
Fundstellen:
SP 1994, 24

AG Tettnang - 22.01.1993 (4 C 1455/92) - DRsp Nr. 1995/4026

AG Tettnang, vom 22.01.1993 - Aktenzeichen 4 C 1455/92

DRsp Nr. 1995/4026

1. Wird der Versicherungsnehmer bereits in der Kasko-Schadenanzeige darauf hingewiesen, daß er sich für den Fall des Unterlassens der Reparatur vor einem Verkauf des Kfz unbedingt mit dem Versicherer in Verbindung setzen muß, um dessen Weisungen abzuwarten, so liegt bei Verstoß hierin eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers. 2. Legt der Versicherungsnehmer ein Gutachten vor, welches einen geringeren Restwert ausweist, so muß er dem Versicherer eine Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Normenkette:

AKB § 7 I;

Hinweise:

Vgl. OLG Hamm DAR 1992, 431 = SP 1993, 17: Verkauft der Geschädigte das unfallbeschädigte Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen geschätzten Wert oder gibt er es einem Fachhändler in Zahlung, so kann er vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht auf einen höheren Erlös verwiesen werden, der auf dem vom Haftpflichtversicherer eröffneten Sondermarkt zu erzielen wäre.

OLG Hamburg SP 1993, 45: Ein vom Haftpflichtversicherer angekündigtes Restwertangebot hat der Geschädigte vor Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges abzuwarten.

LG Wiesbaden SP 1993, 78: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung der Restwerte zu informieren.