LG Freiburg - Urteil vom 16.02.1993
9 S 145/92
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-1/26
VersR 1994, 832

LG Freiburg - Urteil vom 16.02.1993 (9 S 145/92) - DRsp Nr. 1995/2113

LG Freiburg, Urteil vom 16.02.1993 - Aktenzeichen 9 S 145/92

DRsp Nr. 1995/2113

Im Falle eines wirtschaftlichen Kfz-Totalschadens, für den die sachverständig errechneten Reparaturkosten um mehr als 30 % über dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert liegen, rechtfertigt eine tatsächlich durchgeführte "Billigreparatur" mit Kosten unterhalb der 130%-Grenze nicht eine den Wiederbeschaffungswert übersteigende Ersatzleistung.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Sachverhaltsdaten:

Sachverständig ermittelt wurden ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.500,- DM, ein 400,- DM betragender Restwert sowie Reparaturkosten von 8.354,- DM. Der Kläger ließ den Wagen - kostengünstiger aufgrund Einbauens gebrauchter Ersatzteile und Ausbeulens beschädigter Teile - für 6.972,- DM reparieren.