LG Ingolstadt - 03.08.1993 (3 O 1922/92) - DRsp Nr. 1995/3959
LG Ingolstadt, vom 03.08.1993 - Aktenzeichen 3 O 1922/92
DRsp Nr. 1995/3959
1. Der Innenraum eines Fahrzeugs (hier: Jeep), dessen Softtop ohne gewaltsamen Eingriff durch bloßes Aufknöpfen oder Aufziehen eines Reißverschlusses geöffnet werden kann, ist nicht festumschlossen und durch Verschluß gesichert i.S.d. § 5 Nr. 1 a AVBR 80.2. Der Versicherungsnehmer führt den Diebstahl seines Gepäcks grob fahrlässig herbei, wenn er sein beladenes Fahrzeug mit abknöpfbarem Verdeck für längere Zeit unbeaufsichtigt abstellt.