LG Kempten - 26.08.1993 (HKS 335/93) - DRsp Nr. 1995/9621
LG Kempten, vom 26.08.1993 - Aktenzeichen HKS 335/93
DRsp Nr. 1995/9621
1. Beweispflichtig für ein grobes Verschulden des Spediteurs i.S.d. § 51 lit. b S. 2 ADSp ist der Auftraggeber des Spediteurs.2. Solange der Spediteur nicht konkret vorträgt, in welcher Weise er sein Lager betreut, überwacht und kontrolliert, ist von einem groben Verschulden des Spediteurs auszugehen.3. Bei grobem Verschulden des Spediteurs kann sich der Auftraggeber auf die durch § 64 ADSp im Einzelfall bewirkte Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 414HGB berufen.