LG Kiel vom 14.05.1993
7 S 33/93
Normen:
BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1083

LG Kiel - 14.05.1993 (7 S 33/93) - DRsp Nr. 1995/3663

LG Kiel, vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 7 S 33/93

DRsp Nr. 1995/3663

Das Personal von Fährschiffen ist gehalten, die Durchgänge in den Räumen der Fähre zu reinigen, wenn für die Passagiere durch eingetretene Verschmutzungen (hier: Essensreste) Gefahren entstanden sind. Mit danach verbliebener Restfeuchtigkeit müssen die Passagiere indessen rechnen und dieser durch besondere Aufmerksamkeit begegnen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen
VersR 1994, 1083