LG Ulm - Urteil vom 17.02.1993
1 S 106/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 226

LG Ulm - Urteil vom 17.02.1993 (1 S 106/92) - DRsp Nr. 1994/15331

LG Ulm, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 1 S 106/92

DRsp Nr. 1994/15331

Die Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten bestimmen sich nicht nach den Aufwendungen für eine Behelfsreparatur, sondern nach den Aufwendungen, die bei ordnungsgemäßer vollständiger Instandsetzung in einer Werkstatt entstehen würden. Bei der Miete eines Ersatzfahrzeuges kann sich ein Geschädigter nicht auf die HUK-Empfehlung verlassen, sondern ist zum Zwecke der Schadensgeringhaltung verpflichtet, sich nach preisgünstigeren Angeboten zu erkundigen. Steht es fest, daß Anbieter von Ersatzfahrzeugen Privatpersonen Pauschaltarife nicht anbieten, stellt sich die unterbliebene Erkundigung des Geschädigten nach Pauschaltarifen keine Verletzung der Schadensminderungspflicht dar.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 226