LAG Köln vom 10.06.1994
13 Sa 110/94
Normen:
ArbGG § 66 ; ZPO §§ 519b, 233, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1210

LAG Köln - 10.06.1994 (13 Sa 110/94) - DRsp Nr. 1995/3934

LAG Köln, vom 10.06.1994 - Aktenzeichen 13 Sa 110/94

DRsp Nr. 1995/3934

1. Die pauschale Begründung des Prozeßvertreters, noch weitere Informationen vom Mandanten zu benötigen, rechtfertigt im allgemeinen nicht die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. 2. Die Annahme des Rechtsanwalts, seinem am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist mit obiger Begründung gestellten Antrag auf Fristverlängerung werde stattgegeben, kann jedenfalls dann keinen Wiedereinsetzungsantrag begründen, wenn diese Erwartung nicht ursächlich für die Fristversäumung war.