AG Leutkirch - Urteil vom 08.03.1994
2 C 46/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

AG Leutkirch, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 2 C 46/94

DRsp Nr. 2007/16999

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für eine aufgrund eines Kopfstoßes erlittene Nasenbeinfraktur.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund einer am 12.05.1993 gegen 18.00 Uhr stattgefundenen Körperverletzung in der Pilsbar "B." in L. geltend.

Nachdem der Beklagte in der Pilsbar, die seinerzeit vom Kläger mitbetrieben wurde, ein Weizenglas zerschlagen hatte, forderte ihn der Kläger zum Verlassen des Lokals auf. Der Kläger bedrohte dabei den Beklagten nicht körperlich. Anschließend stieß der Beklagte mit dem Kopf gegen die Nase des Klägers, wobei streitig ist, auf welche Weise. Der Kläger erlitt eine Nasenbeinfraktur sowie eine Verletzung des Fingers.

Der Kläger behauptet:

Der Beklagte habe ihm bewusst einen Kopfstoß gegeben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von DM 3.058 nebst 12 % Zinsen seit 18.09.1993 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt Klagabweisung.

Der Beklagte behauptet:

Er sei - zwar trinkgewohnt - alkoholisiert bei der herrschenden Nässe gegen den Kläger gefallen und habe dadurch die Verletzung zugefügt.