AG Nürnberg - Urteil vom 18.03.1994
12 C 738/93
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/67
VersR 1994, 1002

AG Nürnberg - Urteil vom 18.03.1994 (12 C 738/93) - DRsp Nr. 1995/2275

AG Nürnberg, Urteil vom 18.03.1994 - Aktenzeichen 12 C 738/93

DRsp Nr. 1995/2275

Dem vom unfallbedingten Ausfall seines Kraftfahrzeugs Betroffenen, der bei der Anmietung eines Ersatzwagens den angebotenen Tarif akzeptiert, ist die versäumte Erkundigung nach billigeren Alternativangeboten nicht als Verletzung seiner Schadensgeringhaltungspflicht anzulasten, wenn von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit kein billigeres Angebot desselben oder eines anderen Vermieters zu erwarten war.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vermieterin über günstigere Tarife verfügt, denn es ist gerichtsbekannt, daß eine Reihe von Anbietern im Unfallvermietgeschäft Pauschalangebote überhaupt nicht unterbreitet. Teilweise machen Vermietfirmen keine Angebote, um Ausforschung der Mitbewerber auszuschließen. Es besteht daher durchaus eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß ein billigeres Pauschalangebot für einen Geschädigten nicht zu erlangen ist.

Mit der vom BGH verlangten Marktforschung läßt sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht schlüssig beweisen. Der Anruf bei zwei oder drei anderen Mietwagenfirmen kann nur theoretisch dazu führen, daß man ein günstigeres Angebot erhält. Denn es bleibt letztlich dem Zufall überlassen, ob man tatsächlich ein billigeres Unternehmen findet.

Hinweise:

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