AG Hameln - Urteil vom 20.01.1995
22 C 509/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier - Hundebiß - bei Mithaftung des Geschädigten

AG Hameln, Urteil vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 22 C 509/94

DRsp Nr. 2007/16988

Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier - Hundebiß - bei Mithaftung des Geschädigten

1. Wer einen ihm nicht vertrauten Hund streichelt, der ihn daraufhin (hier: ins Gesicht) beißt, ist für die erlittenen Unfallfolgen mitverantwortlich.2. 4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für zwei linsengroße Narben an der linken Wange nach Hundebiß.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Am 7.7.93 besuchte der Kläger die Beklagte in ihrer Wohnung, sie ist die Nachbarin der Großeltern des Klägers und dem Kläger gut bekannt. In der Wohnung der Beklagten befanden sich 2 Hunde, die der Kläger streichelte. Der Hund Bingo schnappte zu und biss den Kläger ins Gesicht. Der Kläger erlitt 3 ca. 1 cm große Verletzungen an der linken Wange.

Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld von 4.000 DM gezahlt, er meint, dieser Betrag reiche nicht aus, deshalb macht er mit der Klage ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 2.000 DM geltend und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von noch mindestens 2.000 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 4.000 DM ausreiche, mehr könne der Kläger nicht fordern.