LG Essen vom 30.03.1995
4 O 52/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1995, 240

LG Essen - 30.03.1995 (4 O 52/94) - DRsp Nr. 1996/3788

LG Essen, vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 4 O 52/94

DRsp Nr. 1996/3788

1. Wird vom Schädiger auf im vorgelegten Sachverständigengutachten nicht berücksichtigte Vorschäden und die Annahme eines falschen Reparaturweges hingewiesen, so sind nur die niedrigen Reparaturkosten zu ersetzen. 2. Erweist sich das vorgelegte Sachverständigengutachten in diesem Umfang als unbrauchbar, sind die Kosten für die Erstattung des Gutachtens vom Schädiger nicht zu übernehmen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1995, 240