LG Hagen - Urteil vom 02.03.1995
10 S 590/94
Normen:
BGB §§ 249 ff.; BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 255;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/83
ES Kfz-Schaden D-3/19
ZfS 1995, 215

LG Hagen - Urteil vom 02.03.1995 (10 S 590/94) - DRsp Nr. 1995/9429

LG Hagen, Urteil vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 10 S 590/94

DRsp Nr. 1995/9429

Leitsatz zu A(a) Maßstäbe für die Erkundigungspflicht, die den von einem Kfz-Unfall Betroffenen im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht bei der Anmietung eines Ersatzwagens trifft. (b) In diesem Zusammenhang macht sich der angesprochene Vermieter dem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er einen Hinweis auf die Möglichkeit günstigerer Tarife - als den angebotenen - versäumt; der Betroffene muß diesen Anspruch an den (voll haftenden) gegnerischen Haftpflichtversicherer abtreten.

Leitsatz zu BAls Nebenkosten zum Mietzins sind bei Anmietung eines Ersatzwagens nach einem Kfz-Unfall zu ersetzen (a) die Kosten einer Vollkaskoversicherung, und zwar in voller Höhe bei bestehendem entsprechenden Versicherungsschutz für den eigenen Wagen, zur Hälfte bei Fehlen einer solchen Versicherung; (b) die Kosten einer Insassenunfallversicherung nur dann, wenn sie auch für das eigene Fahrzeug abgeschlossen ist.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 255;

Gründe zu A