LG Konstanz - Urteil vom 22.03.1995
5 O 243/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/29

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Konstanz, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 5 O 243/94

DRsp Nr. 2007/17159

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen lateraler Tibiakopffraktur links, offener Unterschenkelfraktur links, hohe Fibulafraktur links sowie distale Fibulafraktur rechts Mit einer MdE von 100 % für 150 Tage.150 Tage stationäre Behandlung bei problematischem Heilungsverlauf mit mehrfachen Entzündungen und antibiotischen Behandlungen.Die knöcherne Verletzung des linken Beines erforderte mehrere operative Eingriffe (Schrauben- und Plattenosteosynthese, Hauttransplantation, aufgrund Entzündung einer eingebrachten Schraube Revisionsoperation und Umbau des Fixateurs, Unterschenkelgrips rechtsseitig).