LG Mannheim - Urteil vom 16.03.1995
10 S 130/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 15.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 593/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

LG Mannheim, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 10 S 130/94

DRsp Nr. 2007/17045

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

4000 DM [2000 EUR] sowie materieller wie immaterieller Vorbehalt wegen einer Beinfraktur infolge des Ausrutschens auf einem am Boden liegenden Salatblatts in einem Supermarkt bei einem Mitverschulden von 1/3.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Die Beklagte ist der Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus dem Unfall vom 06.04.1993 zum Schadensersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 823, 847 BGB verpflichtet. Der Klägerin ist jedoch gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 1/3 anzulasten.