LG Offenburg - Urteil vom 07.04.1995
2 O 273/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Offenburg, Urteil vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 2 O 273/94

DRsp Nr. 2007/17048

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld bei beidseitigem Schulterblattbruch rechts mit Beteiligung der Schultergelenkspfanne; Bruch der 6. Rippe, Beckenprellung, Schädelprellung mit Rissquetschwunde am Hinterkopf mit einer MdE von 60 % für 14 Tage und 50 % für 60 Tage.21 Tage stationäre Behandlung.Funktionseinschränkung des rechten Arms durch schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk und Zunahme arthrotischer Veränderungen. Schmerzensgeldbestimmend war auch die grobe Pflichtverletzung (Vorfahrtsverletzung) des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 08.01.1993 ereignet hat. Die Haftung der Beklagten zu 1, deren Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, steht dem Grunde nach fest.