LG Saarbrücken - Urteil vom 13.03.1995
1 O 3447/92
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 30 %

LG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.1995 - Aktenzeichen 1 O 3447/92

DRsp Nr. 2007/17055

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 30 %

1. 14000 DM [7000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt bei Fraktur des rechten Unterarms, Nierenprellungen, Sehnenriss und Kreuzbandriss am linken Bein, Fraktur von 3 Rippen rechts sowie - während der Heilbehandlung - eine Lungenembolie mit einer MdE von 100 % auf Dauer.56 Tage stationäre Behandlung.Retropatellaarthrose des linken Kniegelenks, beginnende mediale Gonarthrose des linken Kniegelenks, Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks auf 2/3 der Normalfunktion, Verkalkung im Ansatzbereich der Adduktorenmuskulatur im Bereich des linken Kniegelenks, Zustand nach proximaler Radiusfraktur mit Arthrose im Carpoulnargelenk und Humeroulnargelenk, Bewegungseinschränkung der Streckung des Ellbogens sowie der Supination und Pronation des rechten Unterarms als Dauerschaden.