LG Siegen - Urteil vom 30.05.1995
2 O 324/93
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-1/30
NVZ 1996, 153

LG Siegen - Urteil vom 30.05.1995 (2 O 324/93) - DRsp Nr. 1997/5954

LG Siegen, Urteil vom 30.05.1995 - Aktenzeichen 2 O 324/93

DRsp Nr. 1997/5954

Mehrkosten, die dem Geschädigten bei der Abrechnung eines Kfz-Schadens dadurch entstehen, daß er im Vertrauen auf ein (tatsächlich) fehlerhaftes Sachverständigengutachten - mit zu hoch angesetzten Reparaturkosten und zu niedrig geschätztem Restwert - von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgeht, belasten grundsätzlich den Schädiger, sofern dem Geschädigten kein Verschulden bei der Sachverständigen-Auswahl oder bei der Gutachten-Prüfung vorzuwerfen ist.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Zur Zurechnung einer Fehlbewertung durch Sachverständigen vgl. auch die Rechtsprechung unter ES Kfz-Schaden B-1/19 und ES Kfz-Schaden B-1/27.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden B-1/30
NVZ 1996, 153