LG Traunstein - Urteil vom 26.01.1995
1 O 2394/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/12

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Traunstein, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 1 O 2394/94

DRsp Nr. 2007/17198

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für Fernmeldeobersekretärin wegen Verkehrsunfalltodes der 24jährigen Tochter. Durch die Todesnachricht erlitt die Geschädigte psychische Gesundheitsbeschädigungen, die über die normalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Todesnachrichten hinausgehen (psychosewertige, ausgeprägte reaktive Depression mit echtem Krankheitswert). Unfallursächlich 100 % AU und in den Ruhestand versetzt aufgrund der depressiven Arbeitsunfähigkeit. Keine Therapiemöglichkeit. Alpträume, Schlaflosigkeit, Antriebslosigkeit, Eßsucht, nächtliche Ängste und Migräneanfälle.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;