VG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.1995
6 K 1050/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; Richtlinie über die Anerkennung von MPU (VerkBl 91, 610); StVZO § 3 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 414
ZfS 1996, 40

VG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.1995 (6 K 1050/94) - DRsp Nr. 1996/29602

VG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 6 K 1050/94

DRsp Nr. 1996/29602

1. § 3 Abs. 3 StVZO stellt eine reine Zuständigkeitsregelung dar, der subjektivÄöffentlichÄrechtliche Elemente fehlen. Die Norm scheidet somit bereits deshalb als Anspruchsgrundlage für eine begehrte Anerkennung als medizinischÄpsychologische Untersuchungsstelle (MPU) aus. 2. Auch auf Art. 12 Abs. 1 GG kann das Begehren auf amtliche Anerkennung als MPU nicht gestützt werden. Die erstrebte Betätigung als MPU unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Die erstrebte amtliche Anerkennung als MPU wird zumindest deshalb nicht von Art. 12 Abs. 1 GG erfaßt, weil der Grundrechtsschutz einer juristischen Person des Privatrechts und Trägers der MPU jedenfalls nicht weiter gehen kann als der Grundrechtsschutz der in ihr tätigen Ärzte und Psychologen. Unter Berücksichtigung bundesverfassungsgerichtlicher Vorgaben kann die Tätigkeit als medizinischer bzw. psychologischer Gutachter im Rahmen einer medizinischÄpsychologischen Untersuchung aber nicht als eigenständige berufliche Betätigung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG aufgefaßt werden.