AG Bielefeld - Urteil vom 16.01.1996
42 C 1135/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Bielefeld, Urteil vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 42 C 1135/95

DRsp Nr. 2007/16972

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld bei Prellung der Wirbelsäule Deckplattenimpression des Brustwirbelkörpers 12 mit einer MdE von 60 % für 45 Tage, 30 % für 90 Tage und 20 % für 180 Tage.Nach dem Unfall litt die Geschädigte unter deutlichem Klopf- und Druckschmerz im Bereich des Brustwirbelsäulen/Lendenwirbelsäulenüberganges und im Oberbauch.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des Fahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen ... . Mit diesem Fahrzeug verursachte er am 03. September 1994 einen Verkehrsunfall. Er fuhr auf das vor ihm vor der auf "Rot" geschalteten Ampel wartende Fahrzeug der Klägerin auf. Die Klägerin befand sich auf dem Beifahrersitz ihres Fahrzeugs. Sie erlitt durch den Unfall Verletzungen an der Wirbelsäule.

Die Beklagte zu 2) ist die hinter dem Beklagten stehende Versicherung.