Haftungsverteilung bei Kollision mit einem stark alkoholisierten Radfahrer
AG Erkelenz, Urteil vom 02.02.1996 - Aktenzeichen 8 C 476/95
DRsp Nr. 1996/29927
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem stark alkoholisierten Radfahrer
Beim Zusammenstoß eines kurz hinter einer Ortschaft bei Dunkelheit und Regen 60 km/h einhaltenden Pkw mit der auf einer Landstraße quer mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn stehenden stark alkoholisierten (3,38 o/oo) Radfahrerin haften beide Verkehrsteilnehmer hälftig.