AG Gronau - Urteil vom 30.05.1996 (3 C 167/95) - DRsp Nr. 1997/6183
AG Gronau, Urteil vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 3 C 167/95
DRsp Nr. 1997/6183
Auch für ein gewerblich genutztes Kfz ist im Falle des reparaturbedingten Ausfalls eine nach der Tabelle Sanden/Danner zu berechnende Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, da kein Grund ersichtlich ist, warum ein Gewerbetreibender schlechter gestellt sein sollte als eine Privatperson.