AG Leer - Urteil vom 21.03.1996 (1608 - O 7 b C 1952/95) - DRsp Nr. 1997/1851
AG Leer, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 1608 - O 7 b C 1952/95
DRsp Nr. 1997/1851
Der Geschädigte ist berechtigt, den Sachschaden einschließlich des Nutzungsausfalls auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens abzurechnen. Er braucht sich auch bei durchgeführter Reparatur nicht auf die hierfür erforderlichen Kosten verweisen zu lassen.